Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Beklagte, ein Anbieter von EDV-Dienstleistungen, es unterlassen muss, im geschäftlichen Verkehr damit zu werben, dass er für Auftraggeber das Prüfverfahren bezüglich der Rechtswidrigkeit von deren Internet-Bewertungen beim Betreiber des Bewertungsportals durchführt und/oder ein solches Prüfverfahren bearbeitet und/oder beantragt, es sei denn, die Leistung wird so dargestellt und ausgeführt, dass die Begründung vom Auftraggeber stammt und vom Beklagten lediglich an den Portalbetreiber weitergeleitet wird (reine Botentätigkeit).

Zusammenfassung des Urteils

Der Kläger, der Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V., hatte den Beklagten abgemahnt, weil er der Auffassung war, dass der Beklagte mit seiner Werbung gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt. Der Beklagte gab keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, woraufhin der Kläger eine einstweilige Verfügung erwirkte.

Der Kläger war der Auffassung, dass der Beklagte Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 21 RDG erbringt, da er das Bewerben und die Bearbeitung von Forderungen, die auf Löschung von Negativbewertungen gerichtet sind, anbietet. Diese Tätigkeiten dürfen jedoch nur von Personen erbracht werden, die über eine entsprechende Erlaubnis verfügen.

Der Beklagte argumentierte, dass er keine Erlaubnis nach § 3 RDG benötigt, da er keine Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 RDG bewerbe oder anbiete. Er ist der Auffassung, dass die von ihm angebotene Dienstleistung keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert, da alle Bewertungen auf Google anonym erfolgen und dies nach der Rechtsprechung bereits ein Löschungsgrund sei.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat der Klage stattgegeben. Es hat entschieden, dass die Tätigkeit des Beklagten anhand der monierten Werbung als erlaubnispflichtig gemäß § 3 RDG einzustufen ist. Das Gericht führt aus, dass der angesprochene Verkehrskreis die monierte Werbung in dieser Weise versteht und der Beklagte selbst vorgetragen hat, dass das Procedere bei Google zeitaufwändig und umständlich sei und das Formular bei Google „richtig“ ausgefüllt sein müsse. Dies impliziert, dass der Beklagte gerade nicht nur eine reine Botentätigkeit ausübt.

Das Gericht hat den Beklagten daher verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr damit zu werben, dass er für Auftraggeber das Prüfverfahren bezüglich der Rechtswidrigkeit von deren Internet-Bewertungen beim Betreiber des Bewertungsportals durchführt und/oder ein solches Prüfverfahren bearbeitet und/oder beantragt, es sei denn, die Leistung wird so dargestellt und ausgeführt, dass die Begründung vom Auftraggeber stammt und vom Beklagten lediglich an den Portalbetreiber weitergeleitet wird (reine Botentätigkeit).

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