Hintergrund:
Der Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement (BFIF), hatte den Verfügungsbeklagten wegen unlauterer Werbung abgemahnt. Der Verfügungsbeklagte hatte auf seiner Homepage für seine Inkassodienstleistungen geworben und dabei Aussagen getroffen, die das Anwaltsinkasso gegenüber dem gewerblichen Inkasso positiv hervorhoben.
Entscheidung des Gerichts:
Das Gericht gab dem Antrag des Verfügungsklägers statt und untersagte dem Verfügungsbeklagten die Verwendung der beanstandeten Werbeaussagen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Aussagen des Verfügungsbeklagten unwahr und irreführend seien und die Leistungen der Inkassounternehmen herabsetzten.
Entscheidungsgründe im Detail:
- Unwahre Angaben: Das Gericht stellte fest, dass die Aussagen des Verfügungsbeklagten über die Kosten eines Inkassobüros und die Erfolgsaussichten eines Inkassoverfahrens unwahr seien. So behauptete der Verfügungsbeklagte beispielsweise, dass die Kosten eines Inkassobüros oft nicht in voller Höhe erstattungsfähig seien, während die Kosten eines Anwaltsinkassos immer erstattungsfähig seien. Diese Aussage sei falsch, da die Kosten für die Beauftragung eines Inkassounternehmens in der gleichen Höhe erstattungsfähig sind wie die eines Rechtsanwalts.
- Irreführende Angaben: Das Gericht entschied auch, dass die Aussagen des Verfügungsbeklagten irreführend seien, da sie den Eindruck erweckten, dass ein Anwaltsinkasso grundsätzlich effektiver sei als ein gewerbliches Inkasso. So behauptete der Verfügungsbeklagte beispielsweise, dass Zahlungsaufforderungen durch Rechtsanwälte von säumigen Kunden ernster genommen würden. Für diese Behauptung legte er jedoch keine objektive Grundlage vor.
- Herabsetzung der Mitbewerber: Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Aussagen des Verfügungsbeklagten die Leistungen der Inkassounternehmen herabsetzten. Durch die unwahren und irreführenden Angaben erweckte er den Eindruck, dass Anwaltsinkasso dem gewerblichen Inkasso überlegen sei.
Konsequenzen:
Der Verfügungsbeklagte muss die beanstandeten Werbeaussagen von seiner Homepage entfernen und darf sie zukünftig nicht mehr verwenden.