Der Verfügungskläger, der Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V., hatte dem Verfügungsbeklagten vorgeworfen, auf seiner Webseite auf der Plattform anwalt.de kein Impressum vorgehalten zu haben. Der Verfügungsbeklagte hatte zwar auf seiner Homepage ein Impressum, das auch für die Webseite auf anwalt.de gelten sollte, jedoch war dieses nicht auf der Webseite selbst verlinkt.

Das Landgericht Stade folgte der Argumentation des Verfügungsklägers und verurteilte den Verfügungsbeklagten zur Unterlassung. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Anbieterkennzeichnungspflicht des § 5 DDG der Transparenz diene und es dem Nutzer ermöglichen solle, sich schnell und einfach über den Anbieter eines digitalen Dienstes zu informieren. Dies sei nicht gewährleistet, wenn der Nutzer erst auf die Homepage des Anbieters klicken müsse, um das Impressum zu finden.

Das Gericht stellte klar, dass die Pflichtangaben nach § 5 DDG leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein müssten. Leicht erkennbar seien sie dann, wenn sie effektiv optisch wahrnehmbar seien, also an einer gut wahrnehmbaren Stelle stünden und ohne langes Suchen aufzufinden seien. Unmittelbar erreichbar seien sie, wenn die Wahrnehmung ohne wesentliche Zwischenschritte erfolgen könne.

Im vorliegenden Fall sei das Impressum nicht auf der Webseite selbst vorgehalten worden, sondern habe sich auf der Homepage des Verfügungsbeklagten befunden. Ein Nutzer habe daher mindestens zwei Klicks benötigt, um zum Impressum zu gelangen. Dies sei nicht ausreichend, um dem Unmittelbarkeitserfordernis zu genügen.

Das Gericht führte weiter aus, dass es zwar nicht zwingend erforderlich sei, dass sich das Impressum unter der gleichen Domain befinde wie die angebotenen Inhalte, jedoch müsse klar sein, welche Dienste das Impressum abdecken solle. Im vorliegenden Fall sei dies nicht der Fall gewesen, da für den Nutzer nicht ersichtlich gewesen sei, dass sich das Impressum auf der Homepage auch auf die auf der Plattform anwalt.de veröffentlichten Inhalte beziehen solle.

Die Entscheidung des Landgerichts Stade verdeutlicht die Bedeutung der Anbieterkennzeichnungspflicht nach § 5 DDG. Anbieter digitaler Dienste sind verpflichtet, die vorgeschriebenen Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Andernfalls drohen ihnen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Unterlassungsklagen.

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